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I. Grundlagen
Art. 1 Name
Unter dem Namen "kfrevents" besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler, Alumni sowie deren Angehörige der Kantonsschule Freudenberg.
Der Verein kann externe Locations nutzen und Veranstaltungen mit Bewirtung, einschliesslich Alkoholausschank im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, durchführen.
Der Verein kann sämtliche Rechtsgeschäfte tätigen, Verträge abschliessen und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, den Vereinszweck direkt oder indirekt zu fördern, oder die geeignet sind, Schülerinnen und Schüler sowie Alumni zu unterstützen.
Der Verein ist organisatorisch, rechtlich und finanziell unabhängig von der Kantonsschule Freudenberg.
Ein Gewinnstreben besteht nicht. Allfällige Überschüsse werden zur Zweckerfüllung verwendet.
II. Mittel
Art. 4 Mittel
Der Verein finanziert sich aus:
1. Mitgliederbeiträgen,
2. Erträgen aus Veranstaltungen
3. Spenden und Vermächtnisse,
4. Sponsoring,
5. sonstige rechtmässige Einnahmen
Art. 5 Mitgliederbeiträge
Der Vorstand bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.
Der Vorstand kann Mitgliederkategorien mit unterschiedlichen Beiträgen festlegen.
Der Beitrag ist als Jahresbeitrag geschuldet. Der Mitgliederbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts für das gesamte laufende Vereinsjahr geschuldet.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder vom Mitgliederbeitrag befreien.
Art. 6 Vermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus sämtlichen Aktiven des Vereins.
Es darf ausschliesslich zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet werden.
Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Für Schäden aus Veranstaltungen haftet der Verein nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Art. 8 Spesen und Entschädigungen
Die Mitglieder des Vorstands sowie weitere vom Vorstand beauftragte Personen haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins getätigten, notwendigen und angemessenen Auslagen (Spesen).
Als Spesen gelten insbesondere:
1. Reise- und Transportkosten,
2. Verpflegungs- und Unterkunftskosten,
3. Material- und Beschaffungskosten,
4. Kommunikations- und Administrationskosten,
5. weitere Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen.
Der Vorstand erlässt ein internes Spesenreglement oder legt im Einzelfall Art, Umfang und Modalitäten der Spesenvergütung fest.
Spesen sind grundsätzlich gegen Beleg einzureichen. Der Vorstand kann Pauschalvergütungen oder Vorschüsse bewilligen.
Eine Vergütung über den reinen Spesenersatz hinaus (z.B. Entschädigungen oder Honorare) ist zulässig, sofern sie vom Vorstand beschlossen wird und dem Vereinszweck nicht widerspricht.
Ein Anspruch auf Spesen oder Entschädigung besteht nur im Rahmen der vom Vorstand bewilligten oder genehmigten Aufwendungen.
Vorstandsmitglieder entscheiden nicht über die Genehmigung eigener Spesen; in diesem Fall entscheidet mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied.
III. Mitgliedschaft
Art. 9 Arten der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Der Vorstand kann weitere Kategorien schaffen.
Aktivmitglieder leisten einen aktiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks; der jährliche Mitgliederbeitrag entfällt für sie; sie sind an der Vereinsversammlung stimmberechtigt.
Passivmitglieder leisten keinen aktiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks; sie bezahlen den jährlichen Mitgliederbeitrag; sie sind an der Vereinsversammlung nicht stimmberechtigt.
Für Ehrenmitglieder entfällt der Mitgliederbeitrag; sie sind an der Vereinsversammlung stimmberechtigt.
Ansonsten sind alle Mitglieder, wenn nicht in anderen Artikeln anderweitig geregelt, gleichberechtigt.
A. Beginn der Mitgliedschaft
Art. 10 Aufnahme als Aktivmitglied
Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich um Aufnahme als Aktivmitglied bittet.
Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Art. 11 Aufnahme als Passivmitglied
Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich um Aufnahme als Passivmitglied bittet.
Über die Aufnahme als Passivmitglied entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Art. 12 Aufnahme als Ehrenmitglied
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besonders für den Verein verdient gemacht hat oder auf andere Weise mit dem Verein eng verbunden ist, ohne Mitglied zu sein.
Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
B. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 13 Austritt
Der Austritt kann jederzeit schriftlich dem Vorstand erklärt werden und wird auf Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam. Beitragspflichten für das laufende Jahr bleiben bestehen.
Art. 14 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit vom Verein ausschliessen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere dem Verein einen schlechten Ruf bringt, versprochene Leistungen nicht erbringt oder den Verhaltenskodex missachtet.
Der Ausschluss muss begründet werden.
Durch den Ausschluss verliert das ausgeschlossene Vereinsmitglied seine Stellung als Mitglied. Somit verliert es die Berechtigung an Vereinsversammlungen teilzunehmen. Es ist zur Entrichtung allfälliger ausstehender Beiträge verpflichtet.
Art. 15 Anfechtung des Ausschlusses
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann den Ausschluss mittels Einsprache innerhalb eines Monats anfechten.
Die Einsprache muss schriftlich sein und dem Vorstand eingereicht werden.
Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten Vereinsversammlung über die Einsprache betreffend Ausschluss abschliessend.
Wenn die Vereinsversammlung den Ausschluss aufhebt, wird das ausgeschlossene Mitglied rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausschlusses wieder ein Mitglied in seiner bisherigen Mitgliederkategorie.
Art. 16 Ausserordentliches Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt zudem durch deren Tod. Die Pflicht zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen ist nicht vererblich; die Erbinnen und Erben sind nicht zur Zahlung nicht bezahlter Mitgliederbeiträge verpflichtet.
Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch deren Auflösung oder durch deren konstitutive Löschung im Handelsregister.
Art. 17 Wirkungen der Beendigung der Mitgliedschaft
Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Nutzung davon.
IV. Organisation des Vereins
Art. 18 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vereinsversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Kontroll- oder Revisionsstelle.
Art. 19 Durchführung von Sitzungen
Wer den Vorsitz in der Vereinsversammlung oder in einer Sitzung des Vorstands übernimmt, bestimmt:
die Protokollführerin oder den Protokollführer für die Sitzung, und
die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die Sitzung.
Dieselbe Person kann Vorsitz haben und gleichzeitig Protokollführung sowie Stimmenzählung übernehmen.
Art. 20 Protokolle
Vereinsversammlungen und Sitzungen des Vorstands werden protokolliert.
Die oder der Vorsitzende sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer unterschreiben das Protokoll gemeinsam.
Das Protokoll enthält mindestens:
1. die Sitzungsart (Vereinsversammlung oder Vorstandssitzung),
2. das Datum der Sitzung,
3. die Feststellung über die Beschlussfähigkeit,
4. den Namen der oder des Vorsitzenden,
5. den Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers,
6. die Beschlüsse.
A. Vereinsversammlung
Art. 21 Aufgaben
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die Versammlung der Vereinsmitglieder.
In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
2. Wahl der Kontroll- oder Revisionsstelle,
3. Abnahme der Vereinsrechnung,
4. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten,
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
6. Déchargeerteilung an den Vorstand,
7. Entscheide über angefochtene Beschlüsse des Vorstands, Mitglieder auszuschliessen,
8. Stimmberechtigung neu geschaffener Mitgliederkategorien,
9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Art. 22 Einberufung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres statt; ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
Die Vereinsversammlung wird spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die Liquidatorinnen und Liquidatoren oder durch die Kontroll- oder Revisionsstelle.
Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt.
Die Einberufung einer Vereinsversammlung kann auch von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Verweigert der Vorstand die Einberufung, sind die Mitglieder zur Klage am zuständigen Gericht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt.
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstands und der Mitglieder bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Vereinsversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.
Spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung ist der Bericht der Kontroll- oder Revisionsstelle den stimmberechtigten Mitgliedern am Sitz des Vereins zur Einsicht aufzulegen. In der Einberufung werden die Mitglieder darauf aufmerksam gemacht.
Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung und auf Wahl einer Kontroll- oder Revisionsstelle infolge Begehrens eines Vereinsmitglieds.
Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.
Art. 23 Durchführung
Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden.
Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder übertragen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.
Art. 24 Universalversammlung
Sämtliche Mitglieder können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Vereinsversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten.
In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Vereinsversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange sämtliche Mitglieder anwesend sind.
Art. 25 Vorsitz
Der Vorstand bestimmt unter sich, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz führt. In der Regel ist dies die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise in deren oder dessen Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, wählt die Vereinsversammlung eine Tagesvorsitzende oder einen Tagesvorsitzenden.
Art. 26 Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Stimmberechtigung neu geschaffener Mitgliederkategorien bestimmt die Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der oder dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu.
Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden.
Zur Auflösung des Vereins wie auch zum Widerruf der Auflösung bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.
B. Vorstand
Art. 27 Aufgaben
Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins.
Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
In die Kompetenz des Vorstands fallen insbesondere:
1. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes,
2. Vorbereitung der Vereinsversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung,
4. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
5. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder,
6. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung,
7. Verwaltung des Vereinsvermögens,
8. die Geschäftsführung, soweit er sie nicht übertragen hat.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Art. 28 Finanzkompetenz
Der Vorstand verfügt frei über das Vereinsvermögen im Rahmen des Zwecks.
Art. 29 Wahl
Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf drei Jahre.
Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen.
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Art. 30 Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Anstelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten kann auch ein Co-Präsidium gewählt werden.
Art. 31 Vertretung des Vereins
Der Vorstand führt Kollektivunterschrift zu zweien und kann weiteren Dritten Zeichnungsberechtigungen zu zweien erteilen.
Für einmalige, nicht wiederkehrende Verpflichtungen bis zu einem Betrag von maximal CHF 1’000 pro Geschäft ist ein einzelnes Vorstandsmitglied zur Unterzeichnung berechtigt, sofern vorgängig die schriftliche Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds vorliegt.
Die Zustimmung kann in elektronischer Form erfolgen.
Eine Aufteilung eines einheitlichen Geschäfts zur Umgehung dieser Betragsgrenze ist unzulässig.
Art. 32 Beschlussfassung
Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmgleichheit hat das Präsidium einen Stichentscheid.
Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands die mündliche Beratung verlangt.
C. Kontroll- oder Revisionsstelle
Art. 33 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung. Sie hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht zuhanden der Vereinsversammlung fest.
Sie besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person, beispielsweise einer Treuhandgesellschaft, bestehen.
Art. 34 Wahl
Die Kontrollstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt.
Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Kontrollstelle sein.
Die Vereinsversammlung kann einstimmig auf die Wahl einer Kontrollstelle verzichten, sofern er nicht zu einer Revision verpflichtet ist.
Art. 35 Revisionsstelle
Der Verein kann eine Revisionsstelle anstelle der Kontrollstelle wählen, welche eine eingeschränkte Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts durchführt. Dabei muss es sich um ein zugelassenes Revisionsunternehmen handeln. Er muss eine solche Revisionsstelle wählen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Ist der Verein zur Revision verpflichtet, so muss die Vereinsversammlung anstelle einer Kontrollstelle eine Revisionsstelle wählen; diese muss eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes sein.
V. Schlussbestimmungen
Art. 36 Datenschutz
Der Vorstand erlässt Datenschutz- und Veranstaltungsreglemente.
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind, namentlich der Name, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche oder statutarische Bestimmung sehe dies vor.
Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten sowie anderen Personendaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung des Vereins.
Art. 37 Mitteilungen
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen per E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Einberufungen der Vereinsversammlung gelten als Mitteilungen.
Art. 38 Vereinsjahr
Die Rechnung des Vereins wird jährlich abgeschlossen.
Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
Art. 39 Auflösung
Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation durch.
Die Vereinsversammlung kann jedoch stattdessen besondere Liquidatorinnen und Liquidatoren wählen. Die Liquidatorinnen und Liquidatoren führen dann die Liquidation anstelle des Vorstands durch.
Sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst, führen die Liquidatorinnen und Liquidatoren je Einzelunterschrift; dies gilt auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied ausdrücklich zur Liquidatorin oder zum Liquidator bestimmt wird.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer steuerbefreiten Organisation mit ähnlichem oder gleichem Zweck durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Liquidation sinngemäss.
VI. Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Statuten sind am 25.02.2026 genehmigt worden. Sie treten am gleichen Tag in Kraft.
Der Vorstand.